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Darlegungs- und Beweislast bei außerordentlicher Kündigung

Darlegungs- und Beweislast bei außerordentlicher Kündigung

Das Landesarbeitsgericht Köln (LArbG) hat entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht nur den wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung beweisen muss, sondern er muss auch die Rechtfertigung des Arbeitnehmers entkräften können.

Der Arbeitnehmer ist Vertriebsleiter einer Firma, die türkische Teppiche und Auslegware vertreibt. Er verdient monatlich rund 12.800 Euro brutto. Die Arbeitgeberin warf ihm vor, die Firmenkreditkarte für den Kauf privater Herrenbekleidung genutzt zu haben. Auch seien Ausgaben, die für einen Kunden getätigt worden seien, nicht korrekt abgerechnet worden. Gleichzeitig stand fest, dass der Mitarbeiter seine Spesen immer pauschal abgerechnet hatte, ohne einzelne Belegnachweise zu führen und die konkreten Ausgaben zu benennen. Trotzdem kündigte die Arbeitgeberin dem Mann wegen Spesenbetruges.

Die Klage war vor dem LArbG Köln erfolgreich: Die fristlose Kündigung ist unwirksam. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts liegt kein „wichtiger Grund“ für eine fristlose Kündigung vor. Der Arbeitnehmer habe glaubhaft machen können, dass er mit der Firmenkreditkarte einen Einkaufsgutschein für einen Geschäftskunden erworben habe. Auch habe er Kundenrechnungen zu Lasten des Arbeitgebers übernommen, denen konkrete Leistungen des Kunden gegenüberstanden. Diese Rechtfertigung des Mitarbeiters habe die Arbeitgeberin nicht widerlegen können. Ein Bestreiten „ins Blaue hinein“ sei nicht möglich. Auch müsse sich die Firma die bisherige Praxis der Spesenabrechnung vorhalten lassen. Die Firma habe selber ausgeführt, dass Spesenabrechnungen immer erfolgt seien, konkrete einzelne Belege jedoch nicht erforderlich gewesen seien.

Das LArbG Köln hat die Revision im Hinblick auf die Frage der Darlegungs- und Beweislastverteilung zugelassen.

Revision ist eingelegt unter dem AZ 2 AZR 110/15.

LArbG Köln, Urteil vom 26.11.2015, Aktenzeichen 3 Sa 239/10

Quelle: Pressemitteilung des DAV Nr. 8/2016 v. 27.01.2016